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HUMANIS­TI­SCHE UNION hat mit "Kabel­gro­schen­klage" von 1984 Grund­satz­ur­teil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts erwirkt

22. Februar 1994

„Diese Entscheidung macht Mut, gegen politische Übergriffe Front zu machen und sich zu engagieren“, kommentierte Dr. Müller-Heidelberg, stellvertretender Vorsitzender der HUMANISTISCHEN UNION, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.94.
Mit ihrer „Kabelgroschen“-Klage von 1984 hat die Bürgerrechtsorganisation diese Entscheidung des BVG ausgelöst und damit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von dem zunehmenden Druck von Kommerzfunk, Politik und Staat entlastet.
Das Gericht hat die Auffassung der HUMANISTISCHEN UNION bestätigt,

  • daß Rundfunkfreiheit finanzielle Unabhängigkeit erfordert,
  • daß die Finanzierung im wesentlichen durch Rundfunkgebühren gewährleistet sein muß,
  • daß die Gebührenfestsetzung ohne staatliche oder politische Einflußnahme zu erfolgen hat und
  • die bisherige Festsetzung durch die Ministerpräsidenten der Länder verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, unverzüglich ein neues Verfahren gesetzlich festzulegen. Folgende vom BVG aufgestellten Kriterien sind aus Sicht der HUMANISTISCHEN UNION von Bedeutung:
„Es ist der „Rundfunk selbst“ – und nicht die Politik ! – „der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt“ (BVG-Urteil, S. 36), nämlich Inhalt, Form und Zahl der Programme.
Zukünftig sollen die Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf selbst ermitteln und von einem unabhängigen Fachgremium, das (im Unterschied zur bisherigen KEF) rundfunk- und politikfrei sein muß, kontrollieren lassen.
Die Ministerpräsidenten/Parlamente sind dann gehalten, diese Finanzausstattung zu beschließen, und dies nicht notwendigerweise einstimmig.
Alternativ ist eine indexgestützte Gebührenanpassung, wie sie die HUMANISTISCHE UNION vorgeschlagen hat, zulässig.

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