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HU: Keine präventive Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung durch bayerische Polizei!

CSU-Fraktion 
SPD-Fraktion 
DIE GRÜNEN-Fraktion  
im Bayerischen Landtag 
Maximilianeum 
81627 München 

FDP Landesverband Bayern
Agnesstraße 47
80798 München

Bayer. Staatsministerium des Innern  
Herrn Minister Dr. Günther Beckstein 

Bayer. Staatsministerium der Justiz 
Herrn Minister Dr. Manfred Weiß 
80097  München

Bayer. Landesbeauftragter für
den Datenschutz
80524  München Herrn Reinhard Vetter
PF 22 12 19
80502  München

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes Drs.14/12261
hier: Datenerhebung und Eingriffe in den Telekommunikationsbereich (Art. 34 a,b,c)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem oben genannten Gesetzentwurf nehmen wir als älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation Stellung. Aus Zeitgründen beschränken wir uns auf die im Entwurf des Polizeiaufgabengesetzes vorgesehenen neuen Eingriffsbefugnisse in die Telekommunikation.

Bei der Kritik an dem Gesetzentwurf beziehen wir uns weitgehend auf unsere Stellungnahme vom 22.4.02 zum seinerzeitigen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes, die diesem Schreiben beigefügt ist. Die Art. 34 a – 34 c des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) regeln im wesentlichen die gleiche Materie wie der §34 a des Thüringer PAG, gehen teilweise aber noch darüber hinaus.

Durch die geplante Einfügung der Art. 34 a ff. in das Bayerische PAG soll in einem Landespolizeigesetz die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) für präventiv-polizeiliche Zwecke zugelassen werden. Dagegen und gegen die Gesetzgebungsbefugnis des Freistaats Bayern bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken (Anlage Abschnitt 2).

Die Abgrenzung zwischen nachrichtendienstlicher TKÜ und TKÜ im Rahmen der Strafverfolgung wird in dem Gesetzentwurf aufgehoben. Im Bereich „Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ würden sowohl Verfassungsschutz als auch Polizei zuständig werden. Das widerspricht Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b) GG. Der Bund hat in diesem Bereich seine Gesetzgebungszuständigkeit wahrgenommen (Anlage Abschnitt 4).

Über die Regelungen im Thüringer PAG hinaus enthält der Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen PAG weitere Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis bzw. verfahrenmäßige Erleichterungen für solche Eingriffe, insbesondere

– Ausweitung des Straftatenkatalogs, der eine TKÜ rechtfertigt, auf Straftaten von erheblicher Bedeutung (Art. 34 a Abs. 1 Nr. 2),

– Einsatz des sog. „IMSI-Catchers“ für präventiv-polizeiliche Zwecke (Art. 34 a Abs. 2 Nr. 1
 und 2),

– Unterbrechung oder Verhinderung von Kommunikationsverbindungen(Art. 34 a Abs. 3),

– Mündliche Anordnung von TKÜ-Maßnahmen bei Gefahr im Verzug durch Behördenleiter (Art. 34 c Abs. 2 Satz 1),

– Überwachung der gesamten – räumlich und zeitlich hinreichend bezeichneten – Telekommunikation (einschließlich des sog. „Funkzellenabgleichs“) anstelle der Individualüberwachung
(Art. 34 c Abs. 2 Satz 2),

– Ausweitung des Zeitraums für bestimmte TKÜ-Maßnahmen auf bis zu sechs Monate (Art. 34 c Abs. 2 Satz 4 Nr. 2).

Außerdem sind die Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung von Telekommunikations¬ver-bindungsdaten verlangt werden kann, weniger eng gefaßt als in den §§ 100 g und 100 h StPO („Zielsuchlauf“ – Art. 34 b Abs. 2 Satz 3; Verbindungsdaten über Mobilfunkgeräte auch in „Stand-By-Funktion“ – Art. 34 b Abs. 3).

Schutzbestimmungen für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen fehlen. Auf die Regelung im § 100 h Abs. 2 StPO wird hingewiesen, die jedoch weitere Berufsgruppen – insbesondere Journalisten und Rechtsanwälte – umfassen müsste.

Der Gesetzentwurf verzichtet auf jegliche Erfolgskontrolle bei der TKÜ und eine zeitliche Begrenzung des Gesetzes. Detaillierte Berichtspflichten gegenüber dem Bayerischen Landtag fehlen (Anlage Abschnitt 5.5).

Die Forschungsergebnisse des Max-Planck-Instituts in Freiburg („Rechtswirklichkeit und Effizienz der TKÜ“) und der Universität Bielefeld („Wirksam¬keitsbedingungen von Richtervorbehalten bei Telefonüberwachungen“) und deren öffentliche Diskussion wären abzuwarten, ehe leichtfertig eine neue Säule der TKÜ für präventiv-polizeiliche Zwecke errichtet wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf zeugt von wenig Sensibilität für das durch Art. 10 GG besonders geschützte Fernmeldegeheimnis. Er widerspricht auch völlig den Bestrebungen, die immer mehr ausufernde TKÜ einzudämmen (Anlage Abschnitt 3).

Die HUMANISTISCHE UNION lehnt daher den Gesetzentwurf ab und fordert die CSU-Fraktion auf, ihn zurückzuziehen.

Sollte der Gesetzentwurf dennoch weiterbehandelt werden, so schlagen wir eine Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen des Bayerischen Landtags vor. Zu der Anhörung wären auch WissenchaftlerInnen aus den Bereichen Staatsrecht, Strafrecht und Polizeirecht sowie VertreterInnen von Strafverteidigervereinigungen, Journalistenverbänden und Bürgerrechtsorganisationen einzuladen.

Mit freundlichen Grüßen   

Wolfgang Killinger
– Sprecher –

Anlage:

Stellungnahme zum Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Polizei- und Sicherheitsrechts (Drs. 3/2128)
hier: Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung
(§ 34 a Polizeiaufgabengesetz)

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