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Bayer. Versamm­lungs­ge­setz: Zentrale Vorschriften durch einst­wei­lige Anordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gestoppt

Die heutige Eilentscheidung des BVerfG ist eine gute Nachricht für alle, die das Grundrecht der Bürger auf friedliche und möglichst ungehinderte Versammlung für unverzichtbar für die Demokratie halten. Es ist gleichzeitig eine Ohrfeige für die bayerische Mehrheitspartei CSU. Die CSU und die von ihr geführte Staatsregierung mit Innenminister Herrmann wollten den Bürgern durch eine Vielzahl von bürokratischen Schikanen das Demonstrieren schwer machen und alle Versammlungen möglichst lückenlos erfassen und kontrollieren und zwar unabhäng ig von ihrer Größe und dem Gefahrenpotenzial. Diesem Kontrollwahn ohne konkreten Anlass hat das BVerfG zunächst ein Ende gemacht.

Ebenso sind zahlreiche Bußgeldvorschriften vorläufig außer Kraft gesetzt worden. Die zu Grunde liegenden Vorschriften für Teilnehmer, Leiter und Veranstalter sind nach Meinung des BVerfG viel zu unbestimmt und schwammig, so dass die sich versammelnden Bürger der Willkür der Behörden bei der Auslegung der Vorschriften ausgesetzt wären.

Das BVerfG hat mit recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Eilentscheidung handelt. Nach der Tradition des Gerichts wird in diesem Eilverfahren nur behutsam in die Kompetenz des Gesetzgebers eingegriffen und nur dann, wenn der festgestellte Gesetzesmissstand offensichtlich ist. Davon ist das BVerfG offenbar ausgegangen. Die Entscheidung über das Bayerische Versammlungsgesetz insgesamt bleibt der Hauptsacheverhandlung vorbehalten. Dr. Hahnzog und Wächtler: „Mit der Eilentscheidung hat das Gericht deutliche Hinweise gegeben, dass das Bayerische Versammlungsgesetz in seiner verabschiedeten versammlungs- und demokratiefeindlichen Tendenz keinen Bestand haben wird.“

Die Entscheidung des BVerfG ist auch ein deutliches Signal in Richtung derjenigen Länder, wie Baden-Württemberg und Niedersachsen, die sich anschicken, dem bayerischen Beispiel zu folgen. Wir gehen davon aus, dass diesen Bestrebungen zunächst bis zur Entscheidung der Hauptsache ein Riegel vorgeschoben ist.

München, den 27.02.2009

RA Dr. Klaus Hahnzog RA Hartmut Wächtler

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Hedwig Krimmer 0160/90 75 91 67

Hier können Sie die Presserklärung der BVerfG zu der Eilentscheidung herunterladen (pdf, 500 KB)

Hier können Sie eine detaillierter Auswertung der Eilentscheidung des BVerfG herunterladen (DOC, 45 KB)

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