Konkordatslehrstühle - Klage in erster Instanz abgewiesen
Gegen die Ausschreibung eines Lehrstuhls für Praktische Philosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg, der einer Bindung durch das Konkordat des Freistaats Bayern mit dem Heiligen Stuhl unterliegt, hatten sieben Professoren, Privatdozenten und Doktoren der Philosophie vor dem Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gestellt, das laufende Berufungsverfahren zu stoppen.
Über diesen Antrag wurde am 11. Dezember verhandelt. Zu der Verhandlung waren neben der Rechtsanwältin der Kläger, Frau Bettina Weber, sowie drei Antragstellern als weitere Beteiligte zwei Vertreter der Universität sowie der Dekan der Philosophischen Fakultät, ein Vertreter des Bayerischen Wissenschaftsministeriums und der Justitiar des Bistums Bamberg erschienen.
Das Gericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts kam überraschend. Denn in der vorausgehenden mündlichen Verhandlung stimmten alle Prozessbeteiligten, nicht nur die Anwältin der Kläger, sondern auch der geladene Vertreter des Wissenschaftsministeriums sowie der Vorsitzende Richter, Dr. Roland Voigt, darin überein, dass es erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konkordatslehrstühle gebe. Von keiner Seite wurde der Aussage der Rechtsanwältin widersprochen, dass die überwiegende Mehrheit der Rechtsgelehrten diese Einrichtung als verfassungswidrig ansieht. Die ausdrückliche Bindung der Besetzung der Konkordatslehrstühle an den „kirchlich-katholischen Standpunkt“ des Bewerbers, über den der örtlich zuständige Bischof entscheidet, wird allgemein als im Widerspruch zu dem in Art. 33 (2) Grundgesetz sowie im Art. 107 (4) der Bayerischen Verfassung garantierten Grundrecht der Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis angesehen.
Das Gericht hätte bei seiner Entscheidungsfindung die Möglichkeit ggf. die Pflicht gehabt, nach Art. 100 Grundgesetz das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass es das Zustimmungsgesetz des Bayerischen Landtags zur Konkordatsergänzung von 1974 für verfassungswidrig oder für unvereinbar mit einem Bundesgesetz hält, insbesondere dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Gericht entschied sich aber nach einer längeren Beratung von einer Dreiviertelstunde, diesen Weg nicht zu gehen, sondern die Anträge auf Stopp des laufenden Berufungsverfahrens aus verfahrenstechnischen Gründen abzulehnen.
Die Anträge wurden als unzulässig abgewiesen, im Falle von Frau Prof. Ulla Wessels (Saarbrücken), die sich für den Lehrstuhl beworben hatte, deshalb, weil, so das Gericht, das bisherige Berufungsverfahren der philosophischen Fakultät in Erlangen unter Leitung des Dekans Prof. Jens Kulenkampff keinen Hinweis gegeben habe, dass konfessionelle Aspekte eine Rolle gespielt haben. Die Anträge der anderen sechs Kläger wurden mit der Begründung abgewiesen, dass sie sich nicht beworben hatten.
Mit diesen Begründungen der Ablehnung ließ das Gericht jedoch den eigentlichen Punkt des Begehrens der Antragsteller außer Acht, dass nämlich nicht erst das Berufungsverfahren der philosophischen Fakultät, sondern schon die Ausschreibung zu diesem neu zu besetzenden Lehrstuhl durch die Universität Erlangen-Nürnberg gegen geltendes Recht verstößt, weil die Ausschreibung mit dem Hinweis auf das Konkordat eine Diskriminierung von Bewerbern aus Gründen der Religion enthält. Nach § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ausgeschrieben werden.
Mit seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach um die rechtliche Klärung dieses Sachverhalts gedrückt. Nun wird die nächste Instanz, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sich mit der Sache befassen müssen.
Unterstützt werden die Kläger dabei von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie von der Humanistischen Union, dem Bund für Geistesfreiheit Bayern und der Giordano-Bruno-Stiftung durch die Einrichtung von Spendenkonten.