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Melde­rechts­rah­men­ge­setz und Datenschutz

21. Juni 1980

Zu § 1: Aufgaben der Meldebehörden

Die Datenschutz-Grundforderung nach gesetzlicher Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist in § 1, Abs. 1, Satz 1 des Regierungsentwurfs verwässert worden, da hier schon eine „Rechtsvorschrift”, also z.B. eine Verordnung eines Ministeriums, genügen soll. Wir schlagen vor, die Worte „durch Rechtsvorschrift” durch „gesetzlich” zu ersetzen. Damit können Aufgabenerweiterungen der Meldebehörden ausschließlich über den transparenteren Weg der Parlamente – statt verwaltungsintern – beschlossen werden. Dies ist umso nötiger, als § 1, Abs. 2, Satz 2 keine Einschränkung für die Zuordnung weiterer Aufgaben bewirkt: die „Feststellung der Identität” ist selbstverständliche Voraussetzung für fast alle Verwaltungsaufgaben, bei denen personenbezogene Daten verwendet werden. Dieser wirkungslose und irreführende (weil ein Mehr an Datenschutz vortäuschende) Satz sollte gestrichen werden. Sein Wortlaut deckt die zugehörige Willenserklärung in der Begründung nicht ab.

Die vom Bundesrat gewünschte ersatzlose Streichung des Absatzes 2 steht obiger Datenschutz-Grundforderung entgegen. Die Konzentration personenbezogener Verwaltungsaufgaben bei den Meldebehörden würde gefördert. Eine Ausdehnung des Datenkataloges durch Bund und Länder wäre nicht mehr aufzuhalten. Die derzeitige relativ knappe Fassung des Datenkataloges wäre nur vorübergehende Gesetzgebungs-Kosmetik. Wir wären wieder auf dem schon einmal angestrebten unakzeptablen Weg zum „Einwohnerwesen”, zur Universal-Personen-Datenbank.

Zu § 2: Speicherung von Daten

Wir begrüßen, daß das Melderegister gegenüber früheren Entwürfen drastisch gekürzt worden ist, und der Grundsatz „Datenschutz bedeutet bewußten Verzicht auf Vollständigkeit der Information” (Simitis in der FR v 25. 1. 80) Anerkennung gefunden hat. Dennoch muß gesehen werden, daß auch die in § 2 Abs. 1 der Regierungsvorlage genannten 17 Daten nur Datenfelder bezeichnen, d.h. sehr viel mehr Einzelangaben umfassen. Wenn unbegrenzt Aktenzeichen und ähnliches zum „Nachweis der Richtigkeit” von Angaben im Melderegister als „erforderliche Hinweise” gespeichert werden, kann das Melderegister zur Erschließungsdatei für die öffentliche Verwaltung werden. Deshalb müssen die zulässigen Hinweise ausdrücklich im Gesetz aufgeführt werden. Wesentlich ist, daß die Seriennummern von Personalausweis und Paß (Nr. 15) nicht gespeichert werden dürfen (das kann bei fälschungssicheren Ausweisen auch unterbleiben), weil sonst das Verbot der zentralen, über Seriennummern erschließbaren, Bevölkerungsdatei unterlaufen werden kann, und ein zentraler Zugriff auf die lokalen Daten jederzeit technisch-organisatorisch eingerichtet werden kann.

Einigen der Erweiterungswünsche des Bundesrates ist mit äußerster Zurückhaltung zu begegnen. Zum Beispiel sollten die „besonderen Aufenthaltsverhältnisse” nicht erfaßt werden; über die stadtbekannten Adressen von Strafvollzugsanstalten oder psychiatrischen Krankenhäusern würde dann bekannt, daß sich eine bestimmte Person zurzeit in diesen Anstalten aufhält. Es ist nicht Aufgabe der Meldebehörde, den aktuellen Aufenthalt zu registrieren, sondern nur die Wohnung! In einem Änderungsvorschlag zu § 2 und zu weiteren Paragraphen ersetzt der Bundesrat die MRRG-Vorgabe, daß nur durch Landesgesetz eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten zugelassen werden darf, durch die weniger enge Vorschrift „Landesrecht”. Wir verkennen nicht, daß Verordnungen für die Verwaltung ein flexibleres Instrument sind als Gesetze, aber der Gesetzgebungsweg ist im allgemeinen für den Bürger transparenter. Im Interesse des Bürgers muß es bei der Formulierung des MRRG bleiben.

Zu § 5: Melde­ge­heimnis

Auch wir fordern die Streichung des Meldegeheimnisses. Die Bestimmung täuscht einen Schritt zu einem Mehr an Datenschutz vor, der in Wirklichkeit gar nicht getan wird, da das schon bestehende Datengeheimnis der Datenschutzgesetze dieselbe Wirkung entfaltet, selbstverständlich auch im Meldewesen.

Ironischerweise wurde von Pressekommentaren zum MRRG gerade diese Null-Regelung des Gesetzentwurfs als Beweis für die Ernsthaftigkeit des Datenschutzes in diesem Entwurf herausgestellt.

Zu § 8: Auskunft an den Betroffenen

Auch die Befreiung von der Auskunftsgebühr entspricht einer alten Forderung der Humanistischen Union. Dem Bundesratsvorschlag, die Gebührenfrage dem Landesrecht zu überlassen, können wir nicht folgen, denn das Datenschutzrecht ist jetzt schon wegen der unterschiedlichen Landesdatenschutzgesetze so undurchsichtig, daß möglichst nur noch bundeseinheitliche Regelungen getroffen werden sollten.

Zu § 10: Löschung und Aufbe­wah­rung von Daten

Wir begrüßen die zunehmende Bereitschaft, nicht mehr benötigte Daten auch ohne Verlangen des Betroffenen zu löschen. An den vom Bundesrat vorgebrachten Kostengründen darf der Datenschutz nicht scheitern („Es war schon immer etwas teurer, sich Grundrechte zu leisten”).

Im Übrigen wird der vom Bundesrat befürchtete Aufwand für das Löschen von Einträgen auf Papierkarteien seine Relevanz bald verlieren, da die Karteien Zug um Zug auf Rechner-Dateien übernommen werden.

Zu § 16: Abweichende Regelungen

Die in Absatz 4 eingeführte enge Begrenzung der zulässigen Auswertung von Meldescheinen hält die Mißbrauchsmöglichkeiten der allgemeinen Unterkunftsmeldepflicht einigermaßen in Grenzen. Dabei muß es bleiben! Es geht nicht an, daß diese Unterkunftsmeldepflichten, die von vielen Bürgern eindeutig als Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden und die nur wegen überwiegender Sicherheitsinteressen akzeptiert werden können, dann zu zusätzlichen „nützlichen” Datenverarbeitungen außerhalb dieser Zweckbestimmung führen.

Zu § 18: Daten­über­mitt­lungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Wir erkennen die Bemühungen der Bundesregierung an, zu verhindern, daß die Datenübermittlung in die „Sicherheitsbereiche” faktisch ungehindert erfolgen kann. Dennoch muß festgestellt werden: Es handelt sich bei Abs. 3 um eine Vorschrift, die in dieser Form nicht sicherstellt, daß der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und die nicht den Anforderungen an einen wirksamen Datenschutz gerecht wird.

Ein Protokoll sollte zwei bis drei Jahre aufbewahrt werden und nicht etwa – wie der Regierungsentwurf unverständlicherweise vorsieht – schon vernichtet werden, sobald es „nicht mehr zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich” ist; denn das hier vorgeschriebene zusätzliche Übermittlungsprotokoll ist, wie der Bundesrat zu Recht bemerkt, für die Aufgaben der Behörden meist nicht erforderlich. Der sicherheitsdienstliche Zugriff auf die sensibleren Daten des Melderegisters muß einer Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten und die Gerichte zugänglich sein. Dazu sind außerdem bereichsspezifische Datenschutzregelungen erforderlich. Nur so kann das Mißtrauen der Bürger und die Stigmatisierung der Sicherheitsbehörden (Simitis) aufgelöst werden.

Zu § 19: Daten­über­mitt­lung an öffent­lich-recht­liche Religi­ons­ge­sell­schaften

Nach Auffassung der Humanistischen Union ist § 19 zu streichen, denn er widerspricht dem Grundgesetz-Auftrag zur Trennung von Kirchen und Staat. Es ist nicht Sache des Staates, die Mitgliederverwaltung der Religionsgesellschaften zu erledigen; nach Art. 137, Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung haben sie ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Art. 137, Abs. 5 ebd. gewährt nur Einblick in die staatlichen Steuerlisten, nicht in die Melderegister.

Zu § 20: Rechts­ver­ord­nung zur Daten­über­mitt­lung

Die Ermächtigung zur Regelung eines formal gleichartigen Aufbaus aller Daten und Programme der Melderegister über das gesamte Bundesgebiet, unabhängig von den spezifischen Bestimmungen der Länder, kann zur Errichtung einer – logisch und funktional – einzigen „verteilten Datenbank” führen mit zentralem Zugriff von allen Stellen des Bundesgebietes aus. Eine solche dezentralisierte „Bundes-Personen-Datenbank” birgt ungeheure Gefahren, weil sie eine neue Dimension der Datenverfügbarkeit schafft. Alle Ansätze dazu müssen verhindert werden, zumal die Zahl der gespeicherten Daten noch immer so hoch und die Wirksamkeit von Kontrollen im sicherheitsdienstlichen Bereich beschränkt ist. Rationalisierungen dürfen nicht den Wesensgehalt der Grundrechte antasten.

Zu § 21: Melde­re­gis­ter­aus­kunft

Dem Bundesrat genügt für die erweiterte Auskunft ein „berechtigtes Interesse”, statt dem im Entwurf vorgesehenen „rechtlichen Interesse”. Der Begriff „berechtigtes Interesse” ist wegen seines zu großen Spielraumes seit Beginn der Diskussion um das BDSG umstritten. Wir unterstützen die Absicht der Bundesregierung, von diesem Begriff abzugehen.

Das vom Bundesrat angeführte Problem „Auskunft für einen Kreditvertrag” kann u.E. so gelöst werden, daß die Zustimmung des Betroffenen zu einer erweiterten Auskunft im Einzelfall eingeholt wird.

§ 23: Anpassung an Landes­ge­setz­ge­bung

Der Bundesrat wendet sich gegen das sofortige Inkrafttreten des 2. und 4. Abschnittes (Schutzrechte, Datenübermittlungen) als unmittelbares Recht mit der Begründung, daß die Meldebehörden eine längere Vorbereitungszeit benötigen. Das kann nur heißen, daß schon jetzt in der Praxis eine zu weit gehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt. Das sollte ein gewichtiger Grund sein, die Vorbereitungszeit sehr kurz zu halten, ca. 6 Monate, und auch das MRRG zügig zu verabschieden.

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