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Klage gegen "Kabel­gro­schen"

01. April 1984

Mit dieser Klage soll festgestellt werden, daß die Erhebung des „Kabelgroschens“ als Zuschlag zur Fernsehgebühr unzulässig ist. Die Kläger fordern die bezahlten Beträge zurück.
Seit 1. Juli 1983 muß jeder Fernsehteilnehmer im Rahmen einer Erhöhung der Rundfunkgebühren 20 Pfennig für die Kabelpilotprojekte in München, Dortmund, Ludwigshafen und Berlin mit bezahlen; dies ist nach Ansicht der Kläger aus folgenden Gründen rechts- und verfassungswidrig:

  • Der “Kabelgroschen“ bringt für 99 % der Haushalte keine entsprechende Gegenleistung, sei es, weil sie nicht im Verkabelungsgebiet liegen oder weil sie für einen Anschluß noch erhebliche zusätzliche Kosten aufwenden müßten. Dadurch wird das Äquivalenz- und Gleichheitsgebot verletzt. 
  •  Der „Kabelgroschen“ ist daher keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer. Für einen „Steuer“einzug fehlt den Rundfunkanstalten jedoch die Steuerhoheit.
  • Der am 1. April 1984 aufgenommene Betrieb des Münchner Kabelpilotprojekts – finanziert durch den „Kabelgroschen“ – ist ohne gesetzliche Grundlage verfassungswidrig. Denn die Sendungen des Kabelpilotprojekts sind überwiegend privates Fernsehen. Für dessen Zulässigkeit fordern sowohl Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz als auch Art. 111a Abs. 2 der Bayerischen Verfassung ein Gesetz.

Darüber hinaus sehen die Kläger eine weitere rechtswidrige Verwendung des „Kabelgroschens“. Über den Kabelgroschen-Zuschlag zur Fernsehgebühr wird die Einrichtung einer Kabelfernsehzentrale finanziert, die keineswegs nur Versuche durchführen, sondern die Keimzelle für eine flächendeckende Breitbandverkabelung des Freistaats Bayern bilden soll. In erster Linie wird sie der gewerblich zu nutzenden Individualkommunikation dienen, z. B.:

  • Warenkauf,
  • bargeldloser Zahlungsverkehr einschl. Kreditaufnahme,
  • Heimarbeit.

Der „Kabelgroschen“ wird daher zweckentfremdet, die Fernsehteilnehmer finanzieren Dienste mit, die von Wirtschaftsunternehmen genutzt werden und die für den Teilnehmer mit weiteren zusätzlichen Kosten verbunden sind.
Eine Rundfunkgebühr kann jedoch nicht dazu bestimmt sein, solche Formen der Individualkommunikation mitzufinanzieren, weshalb auch aus diesem Grund Zahlung verweigert werden kann bzw. bezahlte Beträge zurückgefordert werden können.
Wir verstehen die Klage als einen ersten Schritt, die flächendeckende Breitbandverkabelung in der Bundesrepublik zu verhindern. Der Klageerhebung in Bayern werden weitere in den anderen Bundesländern mit Kabelpilotprojekten folgen, so in absehbarer Zeit in Berlin. Wir wollen erreichen, daß sich im Lauf der Zeit viele Bürger diesen Klagen anschließen, das ist möglich und nötig.
 
Auch in Bayern werden noch Mitkläger gesucht; wer mitmachen will – das kann jeder, der in Bayern wohnt, einen auf seinen Namen angemeldeten Fernseher besitzt und seine Gebühren bezahlt hat – melde sich bei der HUMANISTISCHEN UNION, Bräuhausstr. 2, 8000 München 2, Tel. 089/226441 od. 42.

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