Die Humanistische Union fordert: Trennung von Staat und Kirche
Die Humanistische Union fordert
Trennung von Staat und Kirche
1. Die Kirchen sollen, wie alle anderen Körperschaften und Vereinigungen auch, ihre Beiträge ohne die Hilfe des Finanzamts – also ohne staatlichen Zwang – einziehen. Die Verfassung enthält keine Regelung des Einzugs kirchlicher Steuern durch den Staat.
2. Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen wird abgeschafft; religiöse Unterweisung ist keine Staatsaufgabe.
3. Konkordate, (insbesondere das Hitler-Konkordat von 1933) und Kirchenverträge sind zu kündigen. Sie stehen zum Verfassungsrecht im Widerspruch und schreiben bis heute die Privilegien der Kirche fest.
4. Nach der Verfassung sind die Staatsleistungen abzulösen (Art. 140 GG in Verb. mit 138 WRV). Dieser Verfassungsauftrag ist endlich auszuführen. Aus dem ausdrücklichen Verfassungsauftrag ergibt sich, daß die Begründung neuer Staatsleistungen verfassungswidrig ist.
5. Die Militärseelsorge – in ihrer gegenwärtigen Form verfassungswidrig – wird nicht länger öffentlich getragen. Die Gehälter der Militärbischöfe und -geistlichen sollen die Kirchen selbst bezahlen.
6. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen hat das allgemeine Arbeits- und Sozialrecht zu gelten mit seinem ohnehin wirksamen Toleranzschutz.
7. Die traditionellen theologischen Fakultäten haben wegen ihrer Kirchen- und Glaubensbindung, die der Freiheit der Wissenschaft entgegensteht, an den Universitäten keinen legitimen Platz. Sie sind deshalb in religionswissenschaftliche Fakultäten umzugestalten. Das kirchliche Mitspracherecht bei der Besetzung der Hochschullehrerstellen stellt einen Eingriff in die Autonomie der Wissenschaft dar. Konkordatslehrstühle sind verfassungswidrig und deshalb aufzuheben.
8. Kulturelle und soziale Aktivitäten der Kirchen und der sonstigen weltanschaulichen Gemeinschaften sind nach den gleichen Grundsätzen zu fördern wie die aller anderen Gruppierungen. Insbesondere sind die religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften – unabhängig von ihrer Rechtsform – formal gleich zu fördern, so daß eine Privilegierung der Großkirchen ausscheidet. Veranstaltungen missionarischen Charakters sind nicht förderungsfähig.
9. Staat und Kirche werden getrennt, entsprechend dem Auftrag des Grundgesetzes („Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze“). Entgegenstehende Bestimmungen aus der Weimarer Reichsverfassung (in Art. 140 Grundgesetz) werden aus der Verfassung gestrichen.
10. Auf sakrale Symbole wie z.B. Kruzifixe ist im Bereich aller öffentlichen Institutionen zu verzichten.
11. Religiöse Lehren und Kulte sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften müssen in einer freiheitlichen Demokratie der Kritik – auch scharfer oder satirischer Kritik – unterzogen werden dürfen. § 166 Strafgesetzbuch ist zu streichen.