HU gegen einseitiges Verbot nicht-christlicher Symbole und Kleidungsstücke in Bayerns Schulen
Stellungnahme des Landesverband Bayern der HUMANISTISCHE UNION zu dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Drucksache 15/368 vom 18.02.2004
1. In dem dritten Satz des neuen Abs. 2 in Art. 59 wird ausgeführt, dass Lehrkräfte im Unterricht äußere Symbole und Kleidungsstücke nicht tragen dürfen, die „auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist“.
Unseres Wissen gehen neuerdings die christlichen Kirchen von der Koexistenz aller Religions- und Weltanschauungen aus. Achtung vor religiöser Überzeugung zählt die Bayerische Verfassung zu den wichtigen Bildungszielen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb kopftuchtragende Lehrerinnen nicht in der Lage sein sollen, diese zu vermitteln.
2. In der Begründung zu Satz 3 des neuen Abs. 2 BayEUG wird das Gebot betont „die verfassungsrechtlichen Grundwerte einschließlich der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Unterricht glaubhaft zu vermitteln und die Schüler und Schülerinnen…….zu einer gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen“.
Dem können wir nur zustimmen. Wir sehen auch, dass das Kopftuch in der Schule als Symbol für die untergeordnete Stellung der Frau in Familie, Gesellschaft und Staat gedeutet werden kann und somit eine kopftuchtragenden Lehrerin Probleme haben wird, die oben betonten Grundwerte u.U. glaubhaft zu vermitteln.
3. Dies gilt aber in gleichem, wenn nicht in noch größerem Maße für Nonnen und Mönche! Denn sie, die keusch, ledig und fremdbestimmt in einem autoritären Orden leben, können schwerlich die verfassungsrechtlichen Grundwerte einschließlich der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Unterricht glaubhaft vermitteln und die Schüler und Schülerinnen zu einer gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft befähigen.
4. Dieser Gesetzentwurf schließt ausschließlich kopftuchtragende Lehrerinnen von einem Lehramt aus (weshalb nicht auch die strenggläubigen muslimischen Lehrer, die ihre Barthaare nicht bzw. in einer speziellen Form schneiden?) Er verletzt somit die vom Grundgesetz und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ludin vom 23.9.03 verlangten staatlichen Neutralität in Religions- und Weltanschauungsfragen und ist daher verfassungswidrig. Die beabsichtigte Änderung des BayEUG wird vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden!
Wir schlagen daher vor, den Gesetzentwurf im Sinne der Gleichbehandlung so abzuändern, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen keinerlei Symbole und Kleidungsstücke tragen dürfen, die von Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern gleichermaßen als irgendeine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung verstanden werden können. Mit anderen Worten: auch Ordenstrachten sind damit ausgeschlossen.