Humanistischen Union Bayern: Datenschutz bei Bayerischer Schülerdatei hat Lücken
Obwohl im geheimen Anhang der Koalitionsvereinbarung festgehalten wurde, „dass auf eine zentrale Schülerdatenbank verzichtet wird“, ist ihre Realisierung beschlossene Sache. Am 19. 5. 2010 verabschiedete der Bayerische Landtag den Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG-E vom 23.02.2010 (Drs. 16/3827) und den Änderungsantrag (Drs. 16/4713) vom 29. 4.2010. Das Gesetz ist am 1. Juni 2010 in Kraft getreten.
In einem Kurzüberblick über die Datenschutzaspekte zeigen wir, dass die Ziele des Vorhabens auch durch weniger riskante Lösungskonzepte erreichbar gewesen wären und weisen auf Missbrauchgefahren hin.
Gegenstand des Überblicks sind lediglich die Schülerdaten, nicht die der Lehrkräfte.
Zusammenfassung
Beabsichtigter Nutzen | Kritik der Humanistischen Union |
Terminliche Anforderungen der Behörden und anderer Stellen betreffend die Datenbereitstellung (Drs. 16/3827, S. 1) | Die Einhaltung der bundesweit vereinbarten Termine könnte durch anderweitige Optimierungen erreicht werden. Auch andere Bundesländer ohne zentrale Speicherung der Schülerdaten haben die vereinbarten Termine einzuhalten. |
Steuerungs- und Planungszwecke: Statistische Verlaufsanalysen | Der „große Nutzen“ für die Bildungsplanung wird nicht dargelegt. |
Vermeidung Doppeleingaben von Daten (z. B. bei Schulwechsel; Drs. 16/3827, S.1) | Einheitliche Datenbank-formate oder geeignete Schnittstellen erfordern keine zentrale Speicherung der Schülerdaten. |
Vereinheitlichung der Berichtswege | Die Vereinheitlichung der Berichtswege erfordert keine zentrale Speicherung der Schülerdaten |
Gemäß Art. 85a Abs. 2 BayEUG-E: „Unterstützung der Schulanmeldung, des Schulwechsels, der Kooperation von Schulen und zur Überwachung der Schulpflicht“ | Die Anhäufung von personenbezogenen Daten weckt erfahrungsgemäß „mit guten Gründen“ Begehrlichkeiten anderer Behörden und auch Privater. |
Darüber hinaus sehen wir folgende Schwachpunkte des Verfahrens:
Gefahr der Identifizierung von Kindern ohne legalen Aufenthaltstitel, sodass die Eltern diese von der Schule fernhalten.
Eindeutige Ordnungsmerkmale (Art. 85a Abs. 3 S. 3 BayEUG-E; Drs. 16/3827, S. 11), wenn auch „technisch motiviert“, stellen Personenkennzeichen dar, die die Zusammenführung von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Lebensbereichen vereinfachen.
Die Sicherung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes an den Schulen sowie die Sicherheit der Datenübertragung sind sehr wichtig. Leider wird nicht dargelegt, mit welchen Maßnahmen diese erreicht werden sollen.
Eine ausführliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf finden Sie hier: