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Meinungs­frei­heit auch in kommunalen öffent­li­chen Einrich­tungen!

28. Februar 2022

München, 29. Januar 2022

Die Humanistische Union Bayern stellt mit großer Erleichterung fest, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit ihrem Urteil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BVGH) bestätigt und die Revision der Stadt München verworfen haben.
Im Urteil des BHVerWG wird festgestellt: „Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit.“

Der BVGH hat bereits in seinem ausführlich und gut begründeten Urteil vom 17. November 2020 dargelegt, warum die Verweigerung einer Diskussionsveranstaltung in städtischen Räumen, die sich auch mit Inhalten, Themen und Zielen der Kampagne „Boycott, Divestment, Sanctions“ (BDS) befasst, gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit verstößt.

Aus Respekt vor dem Grundgesetz begrüßt die Humanistische Union Bayern, dass nun endgültig die Unwirksamkeit des Stadtratsbeschlusses festgestellt ist, der nach Ansicht des Gerichts mit höherrangigem Recht „nicht vereinbar“ ist.

Seit dem 13.Dezember 2017 hat der Stadtratsbeschluss die Grundrechte der Münchner Bevölkerung verletzt. Die Stadt war laut BVGH nicht befugt, „Bewerbern allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen zu verwehren.“ Wie das hohe Gericht befürchtete, hatte dies zur Folge, dass zur Streitfrage überhaupt kein Meinungsaustausch mehr stattfinden konnte.

Gerade angesichts des wichtigen Kampfes gegen Antisemitismus ist es entscheidend, die Dialogfähigkeit der Gesellschaft durch eine freie Diskussion auch über kritische Positionen gegenüber der israelischen Regierungspolitik zu erhalten.

 

Für Rückfragen steht Ihnen Wolfgang Stöger, Mitglied des Vorstandes der Humanistische Union Landesverband Bayern, unter   stoeger.w@humanistische-union.de  zur Verfügung.

Die Pressemitteilung Nr. 6/2022 vom 20.01.2022 des Bundesverwaltungsgerichts: Themenbezogene Widmungsbeschränkung verletzt Meinungsfreiheit, kann unter https://www.bverwg.de/pm/2022/6 abgerufen werden.

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